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Kategorie: Aktuelles
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Veröffentlicht: Dienstag, 22. Oktober 2013 09:05
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Geschrieben von Gellrich, Uwe
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StGB NRW-Mitteilung vom 21.10.2013
Satzungsbefugnisse und SüwVO Abw NRW 2013
Im Hinblick auf die SüwVO Abw NRW 2013 und die Satzungsbefugnisse der Städte und Gemeinden nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Satzungsbefugnis nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 1LWG NRW
Ist durch die Rechtsverordnung (SüwVO Abw NRW 2013) keine Frist festgelegt, so kann die Gemeinde nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 LWG NRW durch Satzung eine eigene Frist festlegen. Diese kann auch nach dem 31.12.2020 liegen. Es besteht aber keine Pflicht, für die Gemeinde durch eine Satzung eine Frist für eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festzulegen, wenn sie dieses nicht möchte. Dabei bestimmen die in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013 festgelegten, landesweiten Fristen für die dort benannten Grundstücke grundsätzlich den spätesten Zeitpunkt, wann die Prüfung durchgeführt sein muss.